Landesverband im Freistaat Sachsen e.V. - Selbsthilfeorganisation -
§ 1 Selbstfindung der Freundeskreise
1. Der Landesverband der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe im Freistaat Sachsen ist der Zusammenschluss örtlicher Freundeskreise zur Hilfe und Selbsthilfe für Suchtkranke und deren Angehörige.
2. Freundeskreise sind Selbsthilfegruppen und wirken an der Lösung von Sucht- und Abhängigkeitsproblemen im Rahmen eines zeitgemäßen Behandlungsgefüges mit.
3. Der Landesverband ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkannten Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens zu beachten. Der Landesverband ist außerdem Mitglied des Bundesverbandes der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe in Deutschland.
4. Freundeskreise sind im Sinne christlicher Nächstenliebe tätig.
§ 2 Name und Sitz
1. Der Landesverband führt den Namen: Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe Landesverband im Freistaat Sachsen e.V. -Selbsthilfeorganisation-
2. Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden.
3. Der Landesverband ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
§ 3 Zweck und Aufgaben
1. Der Landesverband vertritt und koordiniert die Interessen der einzelnen Freundeskreise auf Landes- und Bundesebene in allen Organisationen der Suchtkrankenhilfe. Darüber hinaus ist er Verhandlungspartner mit allen einschlägigen Fachverbänden. Die Vertretung in den Fachverbänden auf Landesebene wird angestrebt.
2. Der Information- und Erfahrungsaustausch unter den Freundeskreisen und die Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfegruppen soll gefördert werden.
3. Überörtliche Zuschuss- und Förderungsmöglichkeiten sollen ausgeschöpft und im Rahmen der Möglichkeiten Mittel für die angeschlossenen Freundeskreise beschafft werden.
4. Die Eigenständigkeit der örtlichen Freundeskreisgruppen wird gewährleistet. Regionale und strukturelle Eigenarten dürfen nicht begrenzt werden, damit die lebendige Hilfe und Selbsthilfe dieser freiwilligen (ehrenamtlichen) Initiativen nicht eingeengt wird.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitwirkung an der Lösung von Sucht- und Abhängigkeitsproblemen.
2. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Das Vereinsvermögen und alle Einnahmen sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Als Begünstigung sind nicht anzusehen Vergütungen aus Arbeitsverträgen oder Erstattungen von notwendigen Auslagen.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglied kann jeder Freundeskreis, jede natürliche und juristische Person aus dem Freistaat Sachsen werden, die bereit sind, die Ziele zu fördern und die Satzung anzuerkennen.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand mit Stimmenmehrheit. Sie beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Austritt erklärt wird.
3. Wer das Ansehen des Landesverbandes schädigt oder die Zwecke und Aufgaben be- oder verhindert, kann von der Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Über Ablehnung oder Ausschluss eines Mitgliedes ist die Landesdelegiertenversammlung zu unterrichten; sie entscheidet im Einspruchsfall endgültig.
4. Alle Mitglieder haben im Rahmen des Möglichen Anrecht auf den Dienst des Landesverbandes. Sie haben die Aufgaben und Zwecke der Gemeinschaft zu fördern und mitzutragen und sind zu einer partnerschaftlichen Beteiligung an deren Veranstaltungen aufgerufen.
5. Zur Finanzierung des Landesverbandes werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt und richtet sich nach der Zahl der in den einzelnen Freundeskreisen organisierten Mitglieder.
§ 6 Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
a) die Landesdelegiertenversammlung
b) der Landesvorstand
§ 7 Landesdelegiertenversammlung
1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
2. Die Einladungen sind vom Landesvorsitzenden oder seinen Stellvertretern mindestens 4 Wochen vorher mit Nennung der Tagesordnungspunkte an die Delegierten zu übersenden.
3. Wird von mindestens der Hälfte der Delegierten die Durchführung einer Versammlung gewünscht, muss dem Wunsch Folge geleistet werden, wenn die Gründe angegeben sind.
4. Jeder Freundeskreis entsendet 2 Delegierte unabhängig von der Mitgliederzahl. Die Delegierten und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedsgruppen für 2 Jahre gewählt und dem Landesvorstand namentlich mitgeteilt.
5. Über Anträge, die nicht auf der Tagungsordnung stehen und über die, die Mitgliederversammlung beschließen soll, kann nach Zustimmung der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer verhandelt werden. Hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ausgeschlossen.
6. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn
mindestens ¼ der Delegierten anwesend sind. Muss die Versammlung
wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie im zweiten
Termin unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten
beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist
hierauf hinzuweisen.
Beschlüsse über Änderung dieser Satzung bedürfen
der Anwesenheit von 1/3 der gemeldeten Delegierten und einer Mehrheit
von ¾ der Anwesenden. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge
abgelehnt.
7. Die Delegiertenversammlung wird vom Landesvorsitzenden oder seinen Stellvertretern geleitet. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu fertigen und den einzelnen Mitgliedsgruppen zu übersenden. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied der Delegiertenversammlung zu unterzeichnen.
8. An den Delegiertenversammlungen können Vertreter von Fachverbänden oder fachlich kompetente Personen, die nicht Delegierte sind, durch Beschluss des Vorstandes oder der Delegiertenversammlung beratend teilnehmen.
§ 8 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung
Zu den Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung gehören:
1. Verwirklichung und Überwachung der in § 3 genannten Zwecke und Aufgaben.
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Landesvorstandes und des Jahresabschlusses
3. Entlastung des Landesvorstandes
4. Wahl des Landesvorstandes bzw. dessen Abberufung
5. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Landesverbandes
6. Anhörung bei allen für den Bestand des Landesverbandes wichtigen Entscheidungen.
§ 9 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden und mindestens 3 stellvertretenden Vorsitzenden. Der
Landesvorstand beruft einen Schatzmeister, der nicht Mitglied des
Vorstandes, aber der Freundeskreise ist.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die
Landesdelegiertenversammlung. Der Wahlrhythmus ist wie folgt
festgelegt:
Der Vorsitzende wird von der Landesdelegiertenversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt; die Stellvertreter erstmals für 2
Jahre, später für 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Landesvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Personen.
4. Vorstandsmitglieder können bei ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Delegiertenversammlung vorzeitig von ihrer Aufgabe entbunden werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die Delegiertenversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgaben des Landesvorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und
außergerichtlich. Zur Aufgabe rechtsverbindlicher
Erklärungen sind 2 Unterschriften von Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
Im Geldverkehr - auch mit Banken und Sparkassen - sind die
Unterschriften von
a) dem Vorstandsvorsitzenden, oder
b) von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam erforderlich.
2. Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören
insbesondere:
a) die Leitung des Landesverbandes und die ordnungsgemäße
Geschäftsführung,
b) die Koordinierung der Aufgaben und die Vertretung der
Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
c) Stellungnahme zu wichtigen Sachfragen,
d) Erstattung eines Rechenschafts- und Jahresabschlussberichtes am
Schluss eines jeden Kalenderjahres für die
Delegiertenversammlung.
e) Erstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes.
f) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter ist mit Sitz und
Stimme in der Sächsischen Landesstelle gegen die Suchtgefahren
vertreten.
§ 11 Revisionskommission
Zur Prüfung der Arbeit des Vorstandes, einschließlich der
Kassen- und Jahresabrechnung, wählt die Delegiertenversammlung
eine Revisionskommission, bestehend aus mindestens 2 Mitgliedern, Wahl
aller 3 Jahre.
Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, müssen aber
Mitglied des Landesverbandes sein. Sie haben mindestens einmal
jährlich die Kasse und die Jahresabrechnung mit den Unterlagen zu
prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Delegiertenversammlung schriftlich bekannt zu geben. Die
Delegiertenversammlung entscheidet über die Entlastung des
Vorstandes.
§ 12 Arbeitskreise
1. Zur Durchführung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Arbeitskreise einberufen werden. Diese haben keine Entscheidungsbefugnisse.
2. In den Arbeitskreisen können auch interessierte oder fachlich kompetente Personen mitarbeiten, die nicht Delegierte sind.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder wenn die Durchführung des Satzungszweckes unmöglich geworden ist, fällt das Vermögen der Landesverbandes an das Diakonische Werk der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens zu.
§ 14 Inkrafttreten
Die Veränderungen der Satzung zum 08.12.2001 treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Dresden, den 18.04.2002